SATZUNG

 

I. NAME, SITZ UND ZWECK

 

§ 1 NAME

Die „Internationalen Erich-Fromm-Gesellschaft e.V.“ hat ihren Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 ZWECK

Abs. 1: Die Internationalen Erich-Fromm-Gesellschaft dient der Erhaltung, Erforschung, Weiterentwicklung und Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ideen von Erich Fromm, der international gewirkt und weltweite Bedeutung erlangt hat.

1. Sie fördert den Aufbau sowie die Pflege des Erich-Fromm-Archivs. Das Archiv besteht aus der Bibliothek Fromms und der von Fromm benutzten Artikelsammlung, der Sammlung seines eigenen Schrifttums, soweit es veröffentlicht vorliegt, sowie der weltweit veröffentlichten und unveröffentlichten Literatur zu Erich Fromm.

Die Internationale Erich-Fromm-Gesellschaft hat die Verwahrung und Nutznießung des Archivs gemeinsam mit dem von Erich Fromm bestellten literarischen Nachlassverwalter. Dieser hat die satzungsmäßigen Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise zu fördern; die Mittel der Gesellschaft dürfen auch ihm gegenüber nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das Archiv steht Interessenten für wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe des Vorstands der Internationalen Erich-Fromm-Gesellschaft zur Verfügung.

 

2. Die Internationale Erich-Fromm-Gesellschaft fördert weltweit die wissenschaftliche Erforschung des sozial-psychologischen, psychoanalytischen, gesellschaftswissenschaftlichen, philosophischen und religionswissenschaftlichen Denkens Erich Fromms und dessen Relevanz für andere wissenschaftliche Disziplinen sowie für Fragen der ökonomischen, gesellschaftlichen, politischen und geistig-kulturellen Umsetzung und Anwendung.

 

3. Sie fördert den internationalen Austausch des Erkannten und Erforschten und unterstützt weltweit Projekte, die die Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Denkens von Erich Fromm zum Ziel haben.

 

Abs.2: Die Internationale Erich-Fromm-Gesellschaft verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und dient ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen Zwecken. Ihr Vermögen dient einzig dem Vereinszweck. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vergünstigungen dürfen nur für nachweislich geleistete Tätigkeiten im üblichen Rahmen geleistet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

§ 3 MITGLIEDER

Mitglieder können natürliche und juristische Personen jeder Nationalität werden, sofern sie bereit und willens sind, die Zielsetzung der Gesellschaft zu fördern.

 

§ 4 BEITRITT

Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam durch zustimmenden Beschluss des Vorstands. Die Verweigerung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

 

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

Abs. 1: Damit die Gesellschaft die bei der Erfüllung ihres Vereinszwecks entstehenden Kosten decken kann, entrichten die Mitglieder jährliche Beiträge.

Abs. 2: Die Mitgliederversammlung kann die Beiträge mit einfacher Mehrheit festsetzen.

Abs. 3: Spenden in Höhe von mindestens 1/2 Jahresbeitrag können auf die jährlichen Beitragszahlungen angerechnet werden. Spenden in Höhe des 10-fachen Jahresbeitrags entbinden von der Pflicht zur regelmäßigen Beitragszahlung.

 

§ 6 EHRENMITGLIEDSCHAFT

Für außergewöhnliche Leistungen im Sinne des in § 2 genannten Zweckes kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

Abs. 1: Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss sowie mit dem Tod einer natürlichen oder der Auflösung einer juristischen Person.

Abs. 2: Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Abs. 3: Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder oder bei ausstehenden Beiträgen über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen.

Abs. 4: Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

III. ORGANISATION

 

§ 8 ORGANE DER GESELLSCHAFT

Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Erweiterte Vorstand

d) die Rechnungsprüfer

 

A) MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

§ 9 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung besitzt folgende Zuständigkeiten:

1.Wahl und Abwahl des Vorstands

2.Wahl des Erweiterten Vorstands und der Rechnungsprüfer

3.Wahl von Ersatzmitgliedern für den Vorstand und Erweiterten Vorstand

4.Entlastung des Vorstands durch Genehmigung des Jahresberichts

5.Genehmigung der Jahresrechnung

6.Genehmigung des Haushaltvoranschlages

7.Festlegung der Beiträge

8.Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die der Förderung der Arbeit der Gesellschaft dienen

9.Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft

10.Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Abs. 1: Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis spätestens 30. Juni vom Vorstand einzuberufen.

Abs. 2: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.

Abs. 3: Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zur Post gegeben werden.

Abs. 4: Anträge der Mitglieder für die Aufnahme bestimmter Verhandlungspunkte in die Tagesordnung, die vom Vorstand nicht vorgesehen waren, müssen spätestens sieben Tage vor dem Verhandlungstag dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand.

Abs. 5: In der Versammlung selbst können Verhandlungspunkte, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen sind, aufgrund schriftlichen Antrags nur vor Eintritt in die Tagesordnung mit 2/3-Mehrheit aufgenommen werden, ausgenommen Anträge auf Änderung der Satzung.

 

§ 11 VERLAUF DER MITGLIEDERVERSAMMMLUNG

Abs. 1: Der Vorsitzende oder sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet und leitet die Sitzung.

Abs. 2: Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Abs. 3: Wird im konkreten Fall eine versammlungsleitende Entscheidung des Vorsitzenden angezweifelt, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 STIMMRECHT

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Jede juristische Person, die Mitglied ist, hat eine Stimme, sofern sie durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied vertreten ist. Ist der Vertreter einer juristischen Person selbst auch persönliches Mitglied, hat er zwei Stimmen. Niemand kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Eine Kumulation von Stimmen natürlicher Personen ist ausgeschlossen.

 

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG

Abs. 1: Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Abs. 2: Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Abs. 3: Beschlüsse über die Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Abs. 4: Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheiten nicht berücksichtigt.

 

§ 14 PROTOKOLL

Über Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Änderungen im Vorstand und der Satzung sind zur Eintragung in das Vereinsregister zu melden (§§ 67 und 71 BGB).

 

 

B) VORSTAND

 

§ 15 AUFGABEN

Abs. 1: Der Vorstand ist das leitende Organ der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat den in § 2 beschriebenen Gesellschaftszweck zu verwirklichen und zu fördern.

Abs. 2: Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Abs. 3: Dem Vorstand obliegt insbesondere:

1.Aufnahme von Mitgliedern

2.Bewilligung von außergewöhnlichen Ausgaben bis zu einer Höhe von € 1.000,--, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen werden konnten

3.Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

4.Leitung der Mitgliederversammlung

5.Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 16 MITGLIEDER DES VORSTANDS

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden

2. seinem Stellvertreter

3. dem Rechnungsführer

 

§ 17 ARBEIT DES VORSTANDS

Abs. 1: Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der ordnungsgemäß geladenen Mitglieder anwesend ist.

Abs. 2: Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er soll jedoch möglichst einvernehmliche Entscheidungen herbeiführen.

Abs. 3: Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Abs. 4: Der Vorstand bestimmt unter sich den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Rechnungsführer

 

§ 18 LITERARISCHER NACHLASSVERWALTER

Beschlüsse über die Verwertung und Benutzung des Erich-Fromm-Archivs bedürfen der Zustimmung des von Erich Fromm bestellten literarischen Nachlassverwalters.

 

§ 19 AMTSZEIT DES VORSTANDS

Abs. 1: Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Abs. 2: Der Vorstand kann abgewählt werden durch Wahl eines neuen Vorstands.

Abs. 3: Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.

 

 

C) ERWEITERTER VORSTAND

 

§ 20 AUFGABEN

Der erweiterte Vorstand ist verantwortlich für den wissenschaftlichen Stand der Arbeit der Gesellschaft. Er berät den Vorstand insbesondere bei der Kommunikation mit anderen wissenschaftlichen Institutionen und Fachwissenschaftlern sowie beim Ausbau der internationalen Kontakte.

 

§ 21 ARBEIT DES ERWEITERTEN VORSTANDS

Der erweiterte Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Ergebnisse ist vom Vorstand ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 22 ZUSAMMENSETZUNG UND AMTSZEIT

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie vier von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre bestellten Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand vorzeitig aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung der Nachfolger zu wählen.

 

 

D) RECHNUNGSPRÜFER

 

§ 23 RECHNUNGSPRÜFER

Zwei Vertreter der Mitgliederversammlung überwachen die Haushaltsführung; sie prüfen die Jahresabrechnung und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber schriftlichen Bericht; sie beantragen ggf. aufgrund mündlichen Vortrags die Entlastung des Vorstands. - Sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 24 Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen.

§ 25 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Vereinigung der Freunde der Universität Tübingen zugunsten der Förderung der Erich-Fromm-Forschung.

 

§ 26 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Beantragung zur Eintragung in das Vereinsregister hat ebenso wie der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit umgehend zu erfolgen.

 

 

Tübingen, den 12. Oktober 1985

 

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